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Wenn Sie die Fahrtrichtung wechseln, müssen Sie dies nach § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich per Handzeichen ankündigen. Zudem gilt die „doppelte Rückschaupflicht“. Vor dem Einordnen, zum Beispiel in eine Abbiegespur, und vor dem Abbiegen müssen Sie sich nach hinten umschauen.

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